Vereinssatzung Team Freiheit

§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen Team Freiheit.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Delitzsch.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

Zweck des Vereins ist die Förderung und Verteidigung bürgerlicher Freiheiten. Zu diesem Zweck können auch Parteien und Wählervereinigungen unterstützt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

(2) Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Antrags muss er gegenüber dem Antragsteller nicht begründen.

(3) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

(4) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären.

(5) Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es a) schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise schädigt oder b) mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die Rückstände nicht eingezahlt hat. Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen.

§ 4 Fördermitgliedschaft

(1) Fördermitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

(2) Die Fördermitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über den Antrag nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Antrags muss er gegenüber dem Antragsteller nicht begründen.

(3) Die Fördermitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

(4) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären.

(5) Ein Fördermitglied kann durch Beschluss des Vereinsvorstands ausgeschlossen werden, wenn es a) schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise schädigt oder b) mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Förderbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die Rückstände nicht eingezahlt hat. Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, zu den Gründen des Ausschlusses schriftlich Stellung zu nehmen. Diese sind ihm mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.

(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere seine Mitgliedsbeiträge zu leisten.

§ 6 Rechte und Pflichten der Fördermitglieder

(1) Jedes Fördermitglied hat das Recht, in einen E-Mailverteiler aufgenommen zu werden und an Veranstaltungen teilzunehmen. Fördermitglieder haben kein Teilnahmerecht und Stimmrecht auf Mitgliederversammlungen.

(2) Jedes Fördermitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere seine Mitgliedsbeiträge zu leisten.

§ 7 Beiträge

(1) Jedes Mitglied hat einen im voraus fälligen Jahresmitgliedsbeitrag zu entrichten.

(2) Jedes Fördermitglied hat einen Jahresbeitrag in Höhe von mindestens 60,- € zu entrichten.

(2) Die Höhe des Mitgliedsbeitrags wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 9 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus einem Vorsitzenden und bis zu 11 weiteren Mitgliedern.

(2) Dem Vorstand des Vereins obliegt die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen, einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung

b) die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung

c) die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts

d) die Aufnahme neuer Mitglieder

(3) Für die Geschäftsführung des Vereins kann die Mitgliederversammlung eine angemessene Vergütung zumessen.

§ 10 Bestellung des Vorstands

Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von fünf Jahren einzeln gewählt. Mitglieder des Vorstands können nur Vereinsmitglieder sein. Endet die Vereinsmitgliedschaft, endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Vorstandsmitglieds durch die Mitgliederversammlung ist zulässig. Ein Vorstandsmitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt.

§ 11 Beratung und Beschlussfassung des Vorstands

(1) Beratung und Beschlussfassung erfolgen gemäß § 28 sowie §§ 32 und 34 BGB.

(2) Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, muss das Protokoll von mindestens zwei Personen unterschrieben werden.

§ 12 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:

a) Änderung der Satzung

b) Festsetzung des Mitgliedsbeitrags

c) Ausschluss von Vereinsmitgliedern

d) Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern

e) Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands

f) Auflösung des Vereins

§ 13 Berufung und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) Berufung und Beschlussfassung erfolgen gemäß §§ 32 bis 37 BGB. Die Einberufung von Online-Mitgliederversammlungen ist zulässig.

(2) Mindestens einmal im Jahr ist vom Vorstand schriftlich eine ordentliche Mitgliederversammlung unter Angabe einer Tagesordnung einzuberufen.

(3) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren und von mindestens zwei Teilnehmern der Versammlung zu unterschreiben.

§ 14 Auflösung, Beendigung aus anderen Gründen

Die Auflösung erfolgt gemäß § 41 BGB. Über den Anfallberechtigten bestimmt die Mitgliederversammlung mit dem Auflösungsbeschluss. Im Fall der Vereinsauflösung ist der Vorstand für die Liquidation zuständig.

§ 15 Gerichtsstand

Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern und Fördermitgliedern ist der Sitz des Vereins.