Satzung Team Freiheit
Präambel
Zu Wahlen sollen für Team Freiheit ausschließlich parteilose Kandidaten antreten.
§ 1 Name, Sitz, Tätigkeitsgebiet
(1) Die Partei führt den Namen Team Freiheit. Die Kurzbezeichnung lautet Team Freiheit. Landesverbände führen den Namen ergänzt um den Namen des Bundeslandes.
(2) Die Partei hat ihren Sitz in Jena.
(3) Das Tätigkeitsgebiet ist das Bundesgebiet.
§ 2 Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 16. Lebensjahr vollendet hat und die politischen Grundsätze und die Satzung anerkennt. Personen, die infolge Richterspruchs die Amtsfähigkeit, die Wählbarkeit oder das Wahlrecht nicht besitzen, können nicht Mitglied sein. Ausländer können nur Mitglied werden, sofern sie ihren Hauptwohnsitz in Deutschland haben.
(2) Der Bundesvorstand kann allgemeine Regeln, die Mitgliederaufnahme betreffend, beschließen.
(3) Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Dem Mitgliedsantrag sind zwei Bürgschaften durch Mitglieder von Team Freiheit beizufügen.
(4) Über den Aufnahmeantrag entscheidet der zuständige Landesvorstand. Ist ein solcher noch nicht gegründet, entscheidet der Bundesvorstand.
(5) Der Bundesvorstand ist von der Mitgliedsaufnahme in Kenntnis zu setzen. Ihm steht ein Widerspruchsrecht innerhalb eines Monats nach Mitteilung zu. Unterbleibt dieser Widerspruch, gilt das Mitglied als aufgenommen. Die Mitgliedsaufnahme teilt der Bundesverband mit.
(6) Die gleichzeitige Mitgliedschaft in einer anderen Partei schließt die Mitgliedschaft bei Team Freiheit aus.
(7) Team Freiheit besteht gemäß § 2 Absatz 3 Nr.1 Parteiengesetz zur Mehrheit aus deutschen Staatsbürgern. Dies gilt entsprechend für Untergliederungen.
(8) Mitglieder gelten als zugehörig zu dem Gebietsverband, in welchem sie ihren Hauptwohnsitz haben. Im Falle des Wohnsitzwechsels hat das Mitglied dies unverzüglich dem Bundesverband anzuzeigen. Mitglieder, die ihren Wohnsitz im Ausland haben, sind Mitglieder des Bundesverbandes.
(9) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Ausschluss, Verlust oder Aberkennung der Wählbarkeit oder des Wahlrechts und bei Ausländern durch Aufgabe des Wohnsitzes in Deutschland.
(10) Der Austritt ist schriftlich gegenüber einem Vorstand oder einer Geschäftsstelle zu erklären, dessen/deren Gliederung das Mitglied angehört.
§ 3 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied hat das Recht und die Pflicht, im Rahmen der Satzung die Freiheit zu fördern. Jedes Mitglied hat das Recht, an der politischen Willensbildung, an Wahlen und Abstimmungen im Rahmen der Satzungen teilzunehmen und sich an der politischen und organisatorischen Arbeit zu beteiligen.
(2) Alle Mitglieder haben gleiches Stimmrecht. Stimmrechte sind persönlich auszuüben und nicht übertragbar.
(3) Mit dem Ende der Mitgliedschaft in einer Gliederung enden auch sämtliche durch Wahl in dieser Gliederung erworbenen Ämter bei Team Freiheit.
§ 4 Rechte und Pflichten der Fördermitglieder
Jedes Fördermitglied hat das Recht und die Pflicht, im Rahmen der Satzung die Freiheit zu fördern. Jedes Mitglied hat das Recht, an der politischen Willensbildung im Rahmen der Satzungen teilzunehmen und sich an der politischen und organisatorischen Arbeit zu beteiligen.
§ 5 Beiträge
(1) Mitglieder und Fördermitglieder hat einen im Voraus fälligen Jahresbeitrag zu entrichten.
(2) Die Höhe des Mitgliedsbeitrags und des Förderbeitrags wird in Beitragsordnung festgelegt.
§ 6 Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder
(1) Ordnungsmaßnahmen können von dem Vorstand des für das Mitglied zuständigen Landesverbands oder vom Bundesvorstand verhängt bzw. beantragt werden. Gegen Mitglieder eines Landesvorstands und gegen Mitglieder des Bundesvorstands oder des Bundesschiedsgerichts können Ordnungsmaßnahmen nur vom Bundesvorstand verhängt bzw. beantragt werden.
(2) Verstößt ein Mitglied gegen die Satzung oder gegen die Grundsätze oder die Ordnung von Team Freiheit, kann ein zuständiger Vorstand eine Abmahnung aussprechen. In der schriftlich zu begründenden Abmahnung ist das Mitglied darauf hinzuweisen, dass das beanstandete Verhalten im Wiederholungsfall oder ein vergleichbares Verhalten weitergehende Ordnungsmaßnahmen nach sich ziehen kann. Die Abmahnung bedarf eines mit einfacher Mehrheit zu fassenden Beschlusses des zuständigen Vorstands.
(3) Verstößt ein Mitglied gegen die Satzung oder gegen die Grundsätze oder die Ordnung von Team Freiheit und fügt es Team Freiheit dadurch einen Ansehensverlust oder in anderer Weise einen Schaden zu, so kann der zuständige Vorstand bei dem für das Mitglied zuständigen Landesschiedsgericht eine oder beide der folgenden Maßnahmen beantragen:
(a) Enthebung aus einem, mehreren oder allen Amt/Ämtern.
(b) Aberkennung der Fähigkeit, ein bestimmtes Amt oder jegliches Amt zu bekleiden, bis zur Höchstdauer von zwei Jahren.
(4) Verstößt ein Mitglied vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen die Grundsätze oder Ordnung von Team Freiheit und fügt es Team Freiheit dadurch einen schweren Schaden zu, kann der zuständige Vorstand bei dem für das Mitglied zuständigen Landesschiedsgericht den Ausschluss beantragen. Es gilt eine Ausschlussfrist von 6 Monaten. Sie beginnt mit der Kenntnis des Vorstandes von den maßgeblichen Umständen.
(5) Erheblich gegen die Ordnung von Team Freiheit verstößt insbesondere, wer seinen Pflichten als Mitglied beharrlich dadurch nicht nachkommt, dass er über einen Zeitraum von mehr als drei Monaten und trotz Mahnung seinen Mitgliedsbeitrag nicht entrichtet.
(6) Die Ordnungsmaßnahme muss zum Verstoß und Schaden in angemessenem Verhältnis stehen. Anstatt der beantragten kann das Schiedsgericht auch eine mildere Ordnungsmaßnahme verhängen.
(7) Liegt ein dringender und schwerwiegender Fall vor, der ein sofortiges Eingreifen erfordert, so kann der zuständige Landesvorstand oder der Bundesvorstand zusätzlich zu einem Antrag auf Ordnungsmaßnahmen nach Absatz 4 das Mitglied bis zur Entscheidung des Schiedsgerichts in der Hauptsache von der Ausübung seiner Rechte ausschließen. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Vorstands. Die Maßnahme wird mit Bekanntgabe gegenüber dem Mitglied wirksam. Die Bekanntgabe muss schriftlich oder per E-Mail erfolgen.
(8) Der Vorstand hat im Fall des Absatz 7 die Eilmaßnahme binnen drei Tagen ab Bekanntgabe schriftlich zu begründen und beim Schiedsgericht ihre Bestätigung zu beantragen. Das Schiedsgericht hat dem Antragsgegner unverzüglich, längstens aber binnen einer Woche, die Begründung zuzustellen und Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Nach Eingang der Stellungnahme hat das Schiedsgericht binnen zwei Wochen über die Aufrechterhaltung oder Aufhebung der Eilmaßnahme zu entscheiden. Die Eilmaßnahme bleibt bis zu einer etwaigen Aufhebung in Kraft.
(9) Einem Schiedsgerichtsverfahren, das Ordnungsmaßnahmen betrifft, können weitere zuständige Vorstände beitreten.
§ 7 Ordnungsmaßnahmen gegen Gebietsverbände
(1) Verstößt ein Gebietsverband oder Gebietsvorstand schwerwiegend gegen die Grundsätze oder die Ordnung von Team Freiheit, sind folgende Ordnungsmaßnahmen gegen nachgeordnete Gebietsverbände möglich:
(a) Amtsenthebung seines Vorstands,
(b) Auflösung des Gebietsverbands.
(c) Ausschluss eines Gebietsverbandes.
(2) Als schwerwiegender Verstoß gegen die Ordnung und die Grundsätze von Team Freiheit ist es zu werten, wenn ein Gebietsverband oder ein Gebietsvorstand
(a) die Bestimmungen der Satzung beharrlich missachtet,
(b) Beschlüsse übergeordneter Parteiorgane nicht durchführt, obwohl in ihnen Ordnungsmaßnahmen angedroht wurden oder
(c) in wesentlichen Fragen gegen die politische Zielsetzung von Team Freiheit handelt.
(3) Die Ordnungsmaßnahmen werden vom Bundesvorstand mit Zweidrittelmehrheit beschlossen und treten sofort in Kraft. Die Maßnahme muss vom nächsten Bundesparteitag mit einfacher Mehrheit bestätigt werden, ansonsten tritt die Maßnahme außer Kraft. Zur Befassung mit einer solchen Entscheidung ist die Einhaltung einer Antragsfrist entbehrlich, sofern die Maßnahme innerhalb der Antragsfrist verhängt wurde. Gegen die Ordnungsmaßnahme ist die Anrufung des zuständigen Schiedsgerichts möglich. Sie hat keine aufschiebende Wirkung. Das Schiedsgericht kann auf Antrag die aufschiebende Wirkung anordnen.
§ 9 Gliederungen
(1) Team Freiheit gliedert sich in Landesverbände. Die Landesverbände haben Satzungs-, Finanz- und Personalautonomie.
(2) Die räumlichen Grenzen der Landesverbände folgen den Grenzen des jeweiligen Bundeslandes.
(3) Die Satzung untergeordneter Gebietsverbände darf den Satzungen übergeordneter Verbände nicht widersprechen.
(4) Die Mitglieder des Bundesvorstands haben auf allen Landesparteitagen Rede- und Antragsrecht.
(6) Hat ein Landesverband keinen Vorstand oder ist der gewählte Vorstand beschluss- oder handlungsunfähig, so kann der Vorstand des Bundesvorstandes mit einer Ladungsfrist von zwei Wochen zu einem Parteitag einladen, auf dem ein neuer bzw. beschluss- oder handlungsfähiger Vorstand zu wählen ist.
§ 10 Organe von Team Freiheit im Bundesverband
Organe der Bundespartei sind
(a) der Bundesversammlung,
(b) der Bundesvorstand und
(c) die Europawahlversammlung
§ 11 – Die Bundesversammlung
(1) Die Bundesversammlung ist das oberste Organ von Team Freiheit. Er findet mindestens einmal in jedem Kalenderjahr statt. Die Bundesversammlung ist unverzüglich einzuberufen, wenn
(a) der Bundesvorstand es beschließt oder
(b) auf Verlangen von mindestens sechs Landesvorständen.
(2) Der Bundesvorstand beschließt über Ort und Datum der Bundesversammlung. Die Bundesversammlung findet als Mitgliederversammlung statt.
(3) Aufgaben der Bundesversammlung sind die Beratung und Beschlussfassung über grundsätzliche politische und organisatorische Fragen von Team Freiheit. Die Bundesversammlung beschließt insbesondere über
(a) das Freiheitsprogramm,
(b) die Bundessatzung und die für den Team Freiheit Bundesverband maßgeblichen Ordnungen,
(c) die Auflösung des Bundesverbands oder einzelner Landesverbände sowie die Verschmelzung mit Parteien. Darüber hinaus ist die Bundesversammlung befugt, jegliche Entscheidungskompetenz an sich zu ziehen und dem Bundesvorstand Weisungen zu erteilen.
(4) Die Bundesversammlung nimmt jährlich den Tätigkeitsbericht des Bundesvorstands entgegen. Der finanzielle Teil des Berichts ist durch die gewählten Rechnungsprüfer zu überprüfen und das Ergebnis der Bundesversammlung vorzutragen. Dieser entscheidet anschließend über die Entlastung des Bundesvorstands. Der finanzielle Teil des Tätigkeitsberichts ist mit der Einladung zur Bundesversammlung zu übersenden. Unbeschadet dessen ist der Bundesvorstand verpflichtet, den Rechenschaftsbericht an den Präsidenten des Deutschen Bundestags zur öffentlichen Rechenschaftslegung gemäß Parteiengesetz der jeweils auf seine Veröffentlichung folgenden Bundesversammlung zur Erörterung vorzulegen (§ 23 Absatz 2 Satz 6 Parteiengesetz).
(5) Die Bundesversammlung wird vom Bundesvorstand schriftlich unter Mitteilung der vorläufigen Tagesordnung und des Tagungsorts mit einer Frist von vier Wochen einberufen. Die Einladung wird per E-Mail übermittelt. Im Falle einer Ortsverlegung muss in der gleichen Art eingeladen und eine Frist von zwei Wochen gewahrt werden.
(6) Die Einladung richtet sich an die Mitglieder.
(7) Anträge auf Erweiterung der Tagesordnung und Sachanträge zur Behandlung durch die Bundesversammlung können bis drei Wochen vor der Bundesversammlung beim Bundesvorstand eingereicht werden. Anträge sollen begründet werden. Fristgerecht eingereichte Anträge sind nebst Begründung mit einer Frist von 14 Tagen vor der Bundesversammlung den Mitgliedern zuzuleiten. Antragsberechtigt sind
(a) fünf Mitglieder
(b) Landesvorstände
Die Antragsteller benennen ein Mitglied zum Vertreter des Antrags vor der Bundesversammlung. Dieser Vertreter hat Rederecht zu dem Antrag.
(8) Der Bundesvorstand kann mit der Mehrheit seiner Mitglieder beschließen, eine Bundesversammlung mit verkürzter Frist von mindestens einer Woche einzuberufen, wenn der Anlass der Einberufung eilbedürftig ist. Die Eilbedürftigkeit ist in der Einladung zu begründen. Der Bundesvorstand beschließt zugleich eine der verkürzten Einladungsfrist angemessene Antragsfrist und teilt diese in der Einladung mit. Fristgerecht eingegangene Anträge sind nach Ablauf der Antragsfrist unverzüglich bekanntzugeben. Auf der mit verkürzter Frist einberufenen Bundesversammlung können nur Beschlüsse gefasst werden, die unmittelbar mit dem Grund der Einberufung zusammenhängen.
(9) Die Bundesversammlung wird durch einen Vertreter des Bundesvorstands eröffnet. Im Anschluss an seine Begrüßung führt er die Wahl des Versammlungsleiters durch.
(10) Nach der Wahl der Versammlungsleitung beschließt die Bundesversammlung mit einfacher Mehrheit die endgültige Tagesordnung. Es können Tagesordnungspunkte gestrichen, ihre Reihenfolge geändert oder fristgerecht gemäß Absatz 7 beantragte Tagesordnungspunkte aufgenommen werden. Die Aufnahme nicht fristgerecht beantragter zusätzlicher Tagesordnungspunkte ist nur mit Zweidrittelmehrheit möglich. Beschlüsse zu Personalentscheidungen und Satzungsänderungen können unter solchen Tagesordnungspunkten nicht gefasst werden. Nach Feststellung der Tagesordnung durch die Bundesversammlung ist eine Aufnahme weiterer Tagesordnungspunkte nicht mehr zulässig.
(11) Die Bundesversammlung wählt den Bundesvorstand in gleicher und geheimer Wahl für zwei Jahre. Die Gewählten bleiben bis zur Wahl der Nachfolger im Amt. Scheidet ein Mitglied des Bundesvorstands vorzeitig aus, ist dessen Nachwahl in die vorläufige Tagesordnung des nächsten Bundesparteitags aufzunehmen. Werden einzelne Vorstandsmitglieder nachgewählt, richtet sich ihre Amtszeit nach der verbleibenden Amtszeit des Gesamtvorstands. Die Bundesversammlung kann auf Antrag mit Zweidrittelmehrheit den Bundesvorstand oder einzelne seiner Mitglieder abwählen.
(12) Die Bundesversammlung wählt das Schiedsgericht und zwei Rechnungsprüfer für eine Amtsdauer von jeweils zwei Jahren. Die Wahl von Ersatzrichtern und Ersatzrechnungsprüfern ist zulässig. Werden einzelne Schiedsrichter oder Rechnungsprüfer nachgewählt, richtet sich ihre Amtszeit nach der verbleibenden Zeit des Schiedsgerichts bzw. der zuvor gewählten Rechnungsprüfer. Die Wahlen können offen erfolgen, wenn sich auf Befragen kein Widerspruch erhebt.
(13) Die Bundesversammlung ist unabhängig von der Zahl seiner tatsächlich erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(14) Die Bundesversammlung trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist.
(15) Beschlüsse zur Änderung der Bundessatzung oder zur Änderung von Nebenordnungen mit Satzungsrang bedürfen einer Zweidrittelmehrheit. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden bei der Feststellung des Abstimmungsergebnisses nicht mitgezählt.
(16) Entscheidungen über die Auflösung des Bundesverbandes oder eines Landesverbandes oder über die Verschmelzung mit einer Partei bedürfen der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(17) Nach einem Beschluss über die Auflösung der Partei oder Verschmelzung mit einer Partei muss dieser Beschluss durch eine Urabstimmung mit der Mehrheit der gültigen, abgegebenen Stimmen bestätigt werden. An dieser Urabstimmung muss mindestens ein Viertel der Mitglieder teilnehmen. Der entsprechende Beschluss der Bundesversammlung gilt nach der Urabstimmung als bestätigt, geändert oder aufgehoben.
(18) Beschlüsse der Landesverbände über die Auflösung oder Verschmelzung von Landesverbänden bedürfen der Zustimmung einer Bundesversammlung.
(19) Die Bundesversammlung und ihre Beschlüsse werden durch eine von der Bundesversammlung gewählte Person protokolliert. Dieses Protokoll ist den Mitgliedern innerhalb von acht Wochen zugänglich zu machen.
§ 12 Der Bundesvorstand
(1) Der Bundesvorstand besteht aus
(a) dem Vorsitzenden,
(b) bis zu zwei stellvertretenden Vorsitzenden
(c) bis zu drei weiteren Mitgliedern.
(2) Der Bundesvorstand benennt aus seiner Mitte einen Schatzmeister gemäß § 13 der Satzung.
§ 13 Rechte und Pflichten des Bundesvorstandes
(1) Der Bundesvorstand leitet Team Freiheit. Er führt die Geschäfte auf der Grundlage der Beschlüsse der Bundesversammlung.
(2) Der Bundesvorstand bestimmt aus seiner Mitte ein Mitglied, das für die Finanz- und Vermögensverwaltung, die Haushaltsbewirtschaftung, die Spendenakquise sowie die öffentliche Rechenschaftslegung nach § 23 Parteiengesetz zuständig ist. Dieses Mitglied berichtet dem Bundesvorstand regelmäßig und umfassend über alle finanziellen Angelegenheiten.
(3) Der Bundesverband wird durch zwei Mitglieder des Bundesvorstands, darunter mindestens dem Vorsitzenden oder eines stellvertretenden Vorsitzenden oder dem Mitglied nach Absatz 2, gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Im Innenverhältnis dürfen rechtsgeschäftliche Verpflichtungen nur auf Grundlage und im Rahmen eines Vorstandsbeschlusses eingegangen werden. Der Beschluss muss die im Einzelfall einzugehende Verpflichtung nach Zweck und Betrag bezeichnen oder ein Rahmenbudget für hinreichend bestimmte Zwecke vorsehen.
§ 14 Sitzungen des Bundesvorstands
(1) Der Bundesvorstand wird von dem Bundesvorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Auf Verlangen eines Drittels der Vorstandsmitglieder muss eine Vorstandssitzung innerhalb von sieben Tagen stattfinden. Der Bundesvorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
(2) Der Bundesvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner amtierenden Mitglieder teilnimmt. Sinkt die Zahl der Mitglieder des Vorstands unter die Hälfte der satzungsgemäßen Anzahl, so ist der Vorstand nicht mehr beschlussfähig. Die verbliebenen Mitglieder des Vorstandes haben als Notvorstand unverzüglich einen Parteitag für Vorstandsnachwahlen einzuberufen und können die dafür notwendigen Rechtsgeschäfte vornehmen. Ist die Vertretungsberechtigung des Bundesvorstands gemäß § 14 Absatz 3 nicht mehr gegeben, ernennt das Bundesschiedsgericht die nötige Anzahl kommissarischer Vorstandsmitglieder.
(3) Der Bundesvorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der teilnehmenden Mitglieder. Die Abstimmung kann auch im Rahmen einer Telefonkonferenz oder in einem schriftlichen oder elektronischen Umlaufverfahren durchgeführt werden. Abstimmungen und ihre Ergebnisse sind zu dokumentieren.
§ 15 Europawahlversammlung
(1) Die Europawahlversammlung besteht aus den Mitgliedern von Team Freiheit. Sie wählt die Bewerber und Ersatzbewerber der Partei für die Wahl zum Europäischen Parlament. Sie berät und beschließt ferner über das Wahlprogramm zur Europawahl. Für ihre Durchführung gelten die Bestimmungen über die Bundesversammlung sinngemäß.
(2) Die Wahl der Wahlbewerber richten sich nach den jeweils geltenden Vorschriften der Wahlgesetze und im Übrigen nach der Satzung.
§ 16 Nebenordnungen
Die Finanz- und Beitragsordnung, die Wahlordnung und die Schiedsgerichtsordnung haben Satzungsrang.
§ 17 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der Satzung im Übrigen nicht berührt.